Urheberrechtliche Abmahnung in Filesharingfällen
Sollten auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, gibt es einige Hinweise, die Sie unbedingt beachten sollten.
1. Unterlassungserklärung
Bei einer berechtigten Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht hat der Verletzte einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
Die Unterlassungserklärung dient dem Ausschluss der Wiederholungsgefahr. Aus diesem Grund sollte die Unterlassungserklärung in berechtigten Fällen abgegeben werden. Ansonsten besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung der Unterlassungsansprüche. Damit verbunden wären auch weitere Kosten.
Vorsicht! Oftmals sind die beigefügten Unterlassungserklärungen jedoch zu weit gefasst. Insbesondere sollten Sie kein Schuldeingeständnis unterschreiben.
2. Abmahnkosten/ Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG
Höchst streitig ist die Frage wie hoch die Anwaltsgebühren für eine konkrete Abmahnung sein dürfen.
Gemäß § 97a Abs. 2 UrhG ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt.
Dabei ist in der Rechtssprechnung höchst streitig wann eine Rechtsverletzung unerheblich und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ist.
So hat z.B. das Amtsgericht Frankfurt in einer Entscheidung, die das Anbieten eines Musikalbums in einer Tauschbörse zum Gegenstand hatte festgestellt:
Die Regelung des § 97a Abs.2 UrhG zur Deckelung von Abmahnkosten ist bei einer Urheberrechtsverletzung in sog. "Filesharing-Fällen" gegenüber dem aus den Grunsätzen der Störerhaftung verantworlichen Anschlussinhaber anwendbar, soweit die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Dabei ist insbesondere regelmäßig dann von einem "einfach gelagerten Fall" i.S.v. § 97a UrhG auszugehen, wenn es sich um sog. "Massenabmahnungen" handelt. AG Frankfurt AZ: 30 C 2353/09-75.
Anders hat z.B. das LG Köln entschieden: "Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß. Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten." (Entscheidung v. 21.04.2010 AZ.: 28 O 596/09).
Es bleibt abzuwarten welche Auffassung sich durchsetzen wird.
Allgemeine News
Erfolgsaussichten bei der Verteidigung gegen eine Klage wegen filesharings
Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 24.03.2011 einen Beschluss der Vorinstanz aufgehoben, in dem Prozesskostenhilfe versagt worden war.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Beklagten vorgeworfen wurde ein noch nicht veröffentlichtes Computerspiel in einer Tauschbörse angeboten zu haben.
Das OLG Köln sah durchaus Erfolgsaussichten in der Verteidigung gegen die Klage. So wurde die Vermutung, dass die Anschlussinhaberin die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hatte, dadurch entkräftet, dass ihr Ehemann auch Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Unter diesen Umständen bestehe keine Schadensersatzpflicht.
Auch an anderer Stelle war das Urteil interessant. So sah das OLG Köln das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen als zulässig gemäß § 138 Abs. 4 ZPO an.
Zuletzt stellte das Gericht fest, dass in derartigen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs.2 UrhG auf 100 € begrenzt werden könne.
(OLG Köln vom 24.03.2011 AZ.: 6 W 42/11)
Fazit: Auch in filesharing-Fällen besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Unter Umständen besteht keine Schadensersatzpflicht des Anschlussinhabers und die Kosten der Abmahnung könnten auf 100 € zu begrenzen sein.
Isharegossip.com kommt auf den Index
Das Internetportal isharegossip.com wird in Zukunft nicht mehr in den Suchmaschinen gefunden werden. Fraglich ist, ob dadurch Mobbing tatsächlich in Zukunft reduziert werden kann. Die Internetseite wird trotzdem noch auf dem Server erreichbar sein. Damit können Jugendliche weiterhin Opfer von Mobbing auf der Internetseite isharegossip.com werden.
Vielmehr zeige Fälle wie der Vorliegende, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Betreiben von Internetseiten geändert werden sollten, damit es in Zukunft nicht mehr möglich ist, Internetportale wie isharegossip.com mehr oder weniger anonym betreiben zu können.
Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs.2 UrhG auf Filesharing-Fälle
Das Kammergericht Berlin lehnte in einer Entscheidung vom 03.03.2011 eine Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auf einen Filesharing Fall ab. Damit waren die Kosten einer berechtigten Abmahnung nicht auf 100,00 Euro zu deckeln. Es begründete die Ablehnung damit, dass die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Verwertungsphase begangen wurde und daher schon keine unerhebliche Rechtsverletzung vorläge.
Im Umkerhschluss müsste die Regelung jedoch bei Verletzungen außerhalb der Verwertungsphase zur Anwendung kommen.
Die Entscheidung war noch an anderer Stelle interessant. Ein Schadenersatzanspruch bestand nach Auffassung des Kammergerichts nicht, weil die Beklagte lediglich Störerin war. Es konnte ihr also nicht nachgewiesen werden, dass sie die Verletzungen selbst begangen hatte. Dies stellt eine konsequente Forführung der BGH-Rechtssprechung dar.
Kammergericht Berlin 03.03.2011 (16 O 433/10)
Linkhaftung führt zur Verurteilung eines Minderjährigen zur Zahlung von 9.015,38 Euro Schadensersatz und Abmahnkosten
In einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Minderjährigen lehnte der Bundesgerichtshof am 03.02.2011 die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten ab und bestätigte damit die Verurteilung durch die Vorinstanzen zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem ein Minderjähriger auf seiner Internetseite einen Link zu einer fremden Internetseite unterhielt, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Werk zur Verfügung gestellt wurde.
Die Haftung eines Minderjährigen richte sich nach Auffassung des BGH bei der Haftung für Urheberrechtsverletzungen nicht nach den rechtsgeschäftlichen Vorschriften nach §§ 104 ff., weil es sich um deliktisches Verhalten handele.
(BGH 03.02.2011 AZ.: I ZA 17/10).
Fazit: Die Haftung beruht auf § 828 Abs. 3 BGB. Hiernach haftet, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat
Das Urteil schwächt nach unserer Auffassung den Schutz Minderjähriger erheblich und schadet der Informationsgesellschaft. Kinder und Jugendliche werden dadurch "kriminalisiert" und in den finanziellen Ruin getrieben. Nach diesem Urteil kann man Eltern nur dazu raten ihre Kinder permanent zu überwachen.
Haftung des Betreibers eines RSS-Feeds für rechtswidrige Inhalte
Der Betreiber eines RSS-Feeds unterstützt nicht lediglich wie der Betreiber eines Diskussions-Forums nur als rein technischer Verbreiter lediglich objektiv durch sein Handeln die Veröffentlichung der fremden Pressemitteilung. Vielmehr macht er sich die fremde Pressemittung zu eigen und fügt sie seinem Angebot hinzu. Kammergericht Berlin 27. April 2010 (27 O 190/10)
Abofallen - Erstattungspflich von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr einer unberechtigten Forderung
Grundsätzlich scheidet eine Haftung gemäß §§ 280 I, 311 II BGB bei unberechtigter Inanspruchnahme aus. Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn der Gläubiger zumindest fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn eine Plausibiltätskontrolle ergibt, dass eine Forderung nicht besteht. So verhält es sich bei Angeboten im Internet, die darauf angelegt sind, dass Internetnutzer sich unter dem Anschein der Unentgeltlichkeit registrieren.
LG Mannheim 14.01.2010 (AZ: 10 S 53/09)
Haftung des Anschlussinhabers für illegalen Upload durch Familienmitglieder
Die Beklagte wurde dazu verurteilt 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Die Beklagte hatte angeben selber keine Musik bereitgestellt zu haben. Sie haftet jedoch trotzdem für ihre Familienmitglieder, weil sie ihre Überwachungspflichten verletzt hatte.
OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09)
Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur entschädigungslosen Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung durch TK - Unternehmen.
Kammergericht Berlin 2.12.2009, AZ: VG 27 A 316.08